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Degressive AfA für neue EH55-Wohngebäude beschlossen

Die Bundesregierung hat erkannt, dass mehr Maßnahmen im Wohnungsbau erforderlich sind und daher wurde ein Passus in das Wachstumschancengesetz aufgenommen. Dieser ermöglicht eine degressive Abschreibung von sechs Prozent für Neubauten in den ersten sechs Jahren. Das neue Gesetz befindet sich noch in der parlamentarischen Beratung. Die neuen Regeln zur degressiven AfA sollen aber bereits ab dem 01.10.2023 gelten.

Deutliche Signale sprechen für eine Neuregelung

Die Bundesregierung bestätigt, dass die bisherigen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in den klimafreundlichen Neubau nicht ausreichend waren. Die Erhöhung der linearen Abschreibung von zwei auf drei Prozent sowie die Einführung einer Sonder-AfA für besonders klimafreundliche Neubauten haben zwar geholfen, reichen aber nicht aus, um genügend Investitionen anzustoßen.

Die degressive Abschreibung wird als eine effektive Möglichkeit gesehen, den Wertverzehr von Wohngebäuden besser abzubilden und die Refinanzierung von getätigten Investitionen zu beschleunigen. Durch eine schnellere Abschreibung können Investoren ihre Ausgaben schneller wieder hereinholen und somit Anreize für weitere Investitionen schaffen.

Ein kurzer Überblick der wesentlichen Inhalte zur Neuregelung

  • Die degressive Abschreibung gilt neu erworbene Wohnungen oder für neu gebaute Wohngebäude.
  • Der Baubeginn der Wohngebäude muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.9.2029 erfolgt sein.
  • Beim Erwerb einer Neubauimmobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. Die Immobilie muss bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung gekauft werden.
  • Im ersten Jahr können sechs Prozent der Investitionskosten steuerlich abgesetzt werden. In den folgenden Jahren können jeweils sechs Prozent des jeweiligen Restwertes steuerlich geltend gemacht werden.
  • Ein Wechsel zur linearen AfA ist jederzeit möglich.

Beispielrechnung:

Bei 500.000 € Investitionskosten sind es im 1. Jahr: 30.000 € (6% von 500.000 €)
Es bleibt ein Restwert von 470.000 €

Die AfA beträgt somit im 2. Jahr: 28.200 € (6 % von 470.000 €)

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